Mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 31.03.2021 ergeben sich sowohl für uns als Dienstleister als auch für die Kunden wesentliche Änderungen:
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studios sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske (Mindestsstandard) in geschlossenen Räumen zu tragen
- die Kundinnnen und Kunden des Studios sind verpflichtet, FFP2-Maske in geschlossenen Räumen zu tragen.
- Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie unser Studio dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten, wenn eine elektronische Kontaktnachverfolgung sichergestellt ist. Das Land Berlin hat hierfür die App luca bestimmt. Nähere Infos unter: https://www.luca-app.de/app/
- Die Dienstleistungen unseres Studios dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen. Folgende Möglichkeiten habt Ihr:
- Ihr legt eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung* über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor, das nicht älter als 24 Stunden
- Ihr legt eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung* über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor.
- Ihr bringt einen Point-of- Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coro-navirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung mit und nehmt die Durchführung des Tests bei uns vor Ort unter der Aufsicht von uns vor. Wenn nach korrekter Durchführung ein negatives Test-ergebnis angezeigt wird, ist eine Behandlung möglich. („erweiterte Einlasskontrolle“)
* Die schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, oder PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 muss mindestens das Datum und die Uhrzeit der Durchführung des Tests, den Namen der ge-testeten Person und die Stelle erkennen lassen, welche den Test durchgeführt hat. Die Bescheinigung soll im Übrigen dem von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entsprechen.
Mit Wohnsitz in Berlin findet Ihr alle PoC-Schnelltest- und PCR-Teststellen unter: https://test-to-go.berlin. Mit Wohnsitz in Brandenburg, müsst Ihr auf der Seite des jeweiligen Landkreises schauen, wie z.B. MOL: https://www.maerkisch-oderland.de/de/corona-buergertestungen.html Alternativ könnt Ihr auch z.B. folgende Angebote in Anspruch nehmen: www.coronatest.de (leider teilweise kostenpflichtig)
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