Heute (30. Mai 2020) tritt die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) in Kraft.
Die Verordnung verpflichtet uns, die Anwesenheitsdokumentation zu erweitern: wir sind nun gem. Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 2 Euren Aufenthalt wie folgt bei uns zu dokumentieren:
- Vor- und Nachname
- Telefonnummer
- Anschrift
- exakte Aufenthaltsdauer bei uns
- wer hat die Behandlung an welchem Platz durchgeführt
- die Angabe der E-Mail-Adresse ist optional.
Wir sind verpflichtet, die Daten 4 Wochen aufzubewahren (bisher gab es keine gesetztliche Regelung, lediglich eine Empfehlung der BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege von bis zu 6 Wochen). Nach Ende der Aufbewahrungszeit werden die Daten vernichtet.
Wir sind verpflichtet Eure Daten der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistung ansteckungsverdächtig im Sinne des Infektions-schutzgesetzes war.
Erkrankt jemand aus unserem Team, kann es allerdings unter bestimmten Umständen erforderlich sein, Informationen an die zuständige Berufsgenossenschaft weiterzugeben, damit gegebenenfalls ein Versicherungsfall festgestellt und Leistungen erbracht werden können.
Die Corona-Infos haben wir entsprechend angepasst.